Satzung - Neues Projekt

Köhlerfreunde Bad Kohlgrub e.V.
Direkt zum Seiteninhalt
Satzung der „Köhlerfreunde Kohlgrub e.V.“

                                   §1

1.) Der Name des Vereins ist: Köhlerfreunde Kohlgrub,
nach der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name den Zusatz „e.V.“
2.) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3.) Sitz des Vereins ist Bad Kohlgrub.

                                     §2

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Bewahrung und Pflege des traditionellen Köhler- und Pechlerhandwerks, deren Bedeutung im Zusammenhang mit der ehemaligen Glashütte Aschau verbunden mit den handwerklichen Arbeitsmethoden unserer Vorfahren. Dieser Zweck wird verwirklicht durch öffentliche Veranstaltungen und Vorführungen für die Bevölkerung.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

                                                §3

1.) Mitglied kann jeder sein. Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder mündlich beim Vorstand zu beantragen. Dies gilt nicht für die Gründung.
2.) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft.
3.) Verdiente Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

                                              §4

1.) Die Mitgliedschaft kann am Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2.) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied
gegen die Interessen der Vereins verstößt oder diesem Schaden zufügt
mit seinen Beitragszahlungen länger als zwei Jahre im Verzug ist
1.) Über den  Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.
2.) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Vereinseigene Gegenstände sind zurückzugeben.

                                       §5

1.) Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.
Er ist am 1.1. eines jeden Jahres fällig und erfolgt durch Bankeinzug.
2.) Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.) Umlagen: Im Bedarfsfalle können Umlagen nach näherer Bestimmung durch die Mitgliederversammlung erhoben werden.

                                           §6

1.) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung die Vorstandschaft

                                              §7

1.) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist  das oberste Beschlussorgan.
2.) Sie sind mindestens einmal im jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer zweiwöchigen Frist vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt auch durch Bekanntgabe im örtlichen Gemeindeblatt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder bei Bedarf durch den Vorstand ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.  Der Antrag muss die zu behandelnden Tagesordnungspunkte beinhalten. Sie hat binnen 4 Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist (2 Wochen) stattzufinden.
3.) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
die  Wahl der Vorstandschaft für eine Amtszeit von 3 Jahren
die Festsetzung der Beträge gem. §5
die Wahl von zwei Kassenprüfern und einer Ersatzperson
die Genehmigung der Jahresrechnung

4.) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Schriftführer oder dem stellvertretenden Schriftführer sowie dem Versammlungsführer zu unterzeichnen.

                                                           §8

1.) Die Vereinsvorstandschaft besteht aus
dem 1. Vorstand
dem 2. Vorstand
dem Kassier
dem stellvertretendem Kassier
dem Schriftführer
dem stellvertretendem Schriftführer
einem Beisitzer
1.) Die Vorstandschaft kann zu bestimmten Anlässen Ausschüsse einberufen.
2.) Die Vorstandschaft beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorstandes den Ausschlag.
3.) Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
4.) Der 1. Vorstand oder der 2. Vorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
5.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann die Vorstandschaft einen Nachfolger durch Beschluss ernennen.
6.) Die Vorstandschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben.
7.) Der Verein gibt sich eine Ehrenordnung.
8.) Nach jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, dass von 3 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

                                                            §9

1.) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer Mitgliederversammlung mehr als vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2.) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. Auf diese Bestimmung muss in der 2. Ladung hingewiesen werden.
3.)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Waldkindergarten e. V. Bad Kohlgrub, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.



Bad Kohlgrub, den 3.12.2015

Zurück zum Seiteninhalt